A5
Themenschlagwort : Meinungszensur
Unterthema : Standesbezeichnungen erwachsener Menschen
Wenn Ehe genannt wird, soll nur die gemeint sein.
Argumente der IgG
Erstellt: 05.06.2017; Änd.-Stand: 26.01.2022
Saarbrücken, Juni, ca. 3 Monate vor der Bundestagswahl 2017. Derzeit möchten die Schwulen- und Lesben-Lebensgemeinschaften erreichen, dass noch bei der
z. Zt. bestehen-den großen Koalition von CDU und SPD ein Gesetz verabschiedet wird, wonach ihre ver-traglichen Lebensgemeinschaften standesgemäß der Ehe gleich gestellt
werden. Danach wä-ren sie zivilrechtlich, steuerrechtlich und juristisch gleich gestellt. Man kann verstehen, dass ihre Erfahrungen aus der Vergangenheit,
wo sie vor etwa einem Jahrzehnt wegen ihrer sexu-ellen, andersartigen Neigungen noch strafrechtlich belangt werden konnten, sie antreibt. Weil sie sich immer noch
vor Diskriminierungen fürchten, möchten sie mit allen möglichen Regelungen die Grundlagen dafür entziehen. Doch die Folgekonsequenzen sorgen für
ge-sellschaftlichen Streit. Ihre Wünsche bleiben auch hier von Verwirrung geleitet, genau so, wie viele vor etwa 3 Jahrzehnten die Sexualbeziehungen zu Kleinkindern
für richtig erach-teten, aber dies erst seit etwa einem Jahrzehnt als völlig falsch erkannt und dies auch zuge-geben haben. Deshalb nun unsere Argumentation:
Die IgG hält diese Darstellung für die übergroße Mehrheit der Staatsbürger als unmissver-ständlich und ausreichend begründet, sodass die Politiker ebenso mehrheitlich
dieser unter-schiedlichen, logischen Begriffsbestimmung zustimmen können.
Die zwischenzeitliche, gesellschaftliche Aufklärung hat ergeben, dass die Unterschiede der Menschen von Natur aus vielseitiger sind, als das die meisten bisher kannten.
Das bezieht sich auf das Aussehen, die Eignung, die Fähigkeiten, die Ansprüche und die Neigungen. Mit dem letztgenannten Begriff gibt es gesellschaftlich
noch Auseinandersetzungen, die das Grundgesetz tangieren. So möchten die Schwulen und die Lesben, dass sie deren vertrags-rechtliche 2-er-Beziehungsverbindung
ebenso wie die vertragsrechtliche Paar-Beziehungs-bindung von Mann und Frau (Ehepartner), die seit Jahrhunderten mit der Standesbezeich-nung "Ehe" bekannt ist,
gleich gestellt und gleich benannt haben.
Die Ehepartner sind von unterschiedlichem Geschlecht und sind deswegen ein "Paar", was grammatikalisch ein Objekt ist und mit großem Anfangsbuchstaben
geschrieben wird, ge-genüber dem Wort "paar", was sinngemäß den Wörtern "einige" oder" wenige" entspricht.
Alle anderen rechtsverbindlichen Zweier-Beziehungsbindungen "gleichgeschlechtlicher" Menschen erhalten logischerweise diese Bezeichnung "Paar" nicht. Somit ist schon
gram-matikalisch eine deutliche, logische Unterscheidung gegeben.
Dem Ehepaar obliegt die Zeugung, Versorgung und Erziehung ihrer Kinder, ggf. auch die von ihnen adoptierte oder in Pflegschaft genomme Kinder. Einer
2-er-Schwulengemein-schaft bzw. einer Lesbensgemeinschaft fehlt ein wichtiger Teil der Wesenseigenschaft eines Ehepaares, sowie die bei der Erziehung von Kindern wichtige
Erlebniswelt infolge der ge-schlechtlichen Unterschiedlichkeit im Verhalten von Vater und Mutter im Ehe- bzw. Fami-lienleben für deren zukünftige, richtige, gesunde
Persönlichkeitsentwicklungen, wie auch für deren zukünftigen Ehegründungen. Im Normalfall erwächst aus dieser Lebensgemein-schaft "Familie" mit Vater, Mutter
und Kinder" eine wichtige Verhaltensvorbildfunktion für die heranwachsenden Kinder. Folglich bleiben Kindererziehung durch Alleinerziehende, Großeltern,
Schwulenbeziehungen bzw. Lesbenbeziehungen und andere lediglich notge-drungene Ausweichlösungen , wenn z. B. die biologischen Eltern der Kinder
bei der Er-ziehung ihrer Kinder - gleichwohl aus welchem Grund - versagt haben oder nicht mehr möglich ist durch Scheidung, Gefängnisaufenthalt oder Tod.
Derartige Ausweichlösungen dürfen durchaus steuerrechtlich begünstigt behandelt werden, doch nicht dem der Ehepaare so gleichgestellt werden, dass den
besten Familieneinheiten "Ehen" in der Gesellschaft ide-ell und finanziell die Sinnhaftigkeit genommen wird. Die Rollen der verheirateten Frauen und Männer
würden damit klar abgewertet.
Deshalb sollte der Begriff "Ehe" nur für das rechtlich gesicherte, verheiratete Paar gelten. Alle anderen rechtlich gesicherte 2-er-Beziehungen sind ihrem Charakter
entsprechend zu bezeichnen. Im gesellschaftlichen Leben ist es schon ein erheblicher Unterschied, ob man ein Ehepaar, eine vertraglich gebundene 2-Männer-Beziehung
oder eine vertraglich gebun-dene 2-Frauen-Beziehung meint. Die Artenminderheit gegenüber der Artenmehrheit soll unbedingt erkennbar bleiben.
Vereinfacht soll folgendes Beispiel im übertragenen Sinne gelten:
Der Begriff "Ehe" ist etwa wie der Begriff "Schuhe" zu verstehen, der für die Fußbeklei-dung stets als Paar gemeint ist. 2 rechte oder 2 linke Schuhe jeweils
zusammen können nor-malerweise als Fußbekleidung nicht genutzt werden.
Die Angst vor Diskriminierung bleibt nur solange bestehen, wie den gesellschaftlichen Gruppen durch die sexuelle Andersartigkeit der Schwulen und Lesben
tatsächlich reale Nachteile drohen. Die Zusammenfassung der Begriffe zu einem einzigen Begriff "Ehe" ist ein Irrweg. Zur Abwehr von Diskrimierungen der Schwulen
und Lesben sind die Art. 1; Art. 2 ; Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes, wie auch das restliche Rechtssystem unter der Justizterrororganisation ausreichend. Sind
deren Unrechtspraktiken und verschwörerischen Nazi-Nachkommen-Gesinnungen einmal behoben, ist die eingangs genannte Befürchtung von Diskriminierungen bald Geschichte.
Bewusst täuschende, unlogische Begriffsver-schmelzungen (Gleichmachereien) fördern erst recht den Streit. Transparenz, Aufklärung, Toleranz, richtige Bewertung,
allseitige Rücksichtsnahmen und Gewöhnung hingegen bringen in diesem Streit wieder Ausgleich und Frieden.
Abschließend also :
Die IgG
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