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Öffentliches Ärgernis im Kopfzeilenblock: Die Strafverfolgung von Straftätern ist unwirksam, solange sie diplomatische oder parlamentarische Immunität
besitzen und die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Damit bemühen sich die 'edlen' Straftäter, diese Kriterien mit Geld und Seilschaftsdruckmitteln (> verbotene
Urgesetze Nr. 1 bis 7 in Q7.html ) stets zu erfüllen. Somit stehen wir wieder vor einer Aushöhlung des Grundgesetzes durch 'Parlamentarierkriminalität' und
'Regierungskriminalität'.
Die IgG
Themenschlagwort : Korruption und Kumpanei
Unterthema: Ahndung bei Korruption und Kumpanei
Ein Beitrag der IgG
Erstellt: 2015; Änd.-Stand: 06.03.2022
Wadgassen . Der politische Werdegang der BRD wird nach dem Grundgesetz gestaltet und ist derzeit nach unserer eigenen Erfahrung im Entwicklungstand eines
'Nazi-Demokratie-Rechtsstaates'. Eines der gefährlichsten Bremser auf dem Wege zur gerechten Demokratie ist die Korruption mit allen ihren Spielarten. Unsere Politiker haben
diese Vorkommnisse jahrzehntelang nicht als strafbare Handlung angesehen. Erst als sich einige die Taschen ge-füllt hatten, war die Politik bereit 1999 ?? diesen Tatbestand als
strafrelevant zu begreifen und in das Strafrecht aufzunehmen.
Warum das so lange gedauert hat, dürfte in der Einstellung der regierenden Intelligenz und ihrer Mitarbeiter gelegen haben. Die haben alle in der Korruption eine hervorragende
Berei-cherungsmöglichkeit gesehen, die durch ihre berufliche Tätigkeit zu Abhängigen von Ge-nehmigungen usw. gern gesucht, weil diese leicht möglich war. Es war eine der
bequemsten Möglichkeit schnell zu erheblichen, finanziellen und steuerfreien Vorteilen zu kommen. Der übliche Wettbewerb, um eine Sache zu erreichen, war in der Regel sehr viel
schwieriger, um an den angestrebten Erfolg zu kommen.
Bekanntlich ist das Aufdecken von Korruption besonders schwierig, da häufig nur wenige Menschen in einen Korruptionsfall verwickelt sind und schriftliche Beweismittel möglichst
vermieden werden. Zeugen sind oft zu feige, den Staftatbestand zu melden, sodass oft erst nach widersprüchlichen Verfahrensentwicklungen erst in der Zukunft sich der
Korruptions-verdacht ergibt.
Außenstehende sind oft abhängig von Korruptionären, sodass eine Vertuschung sich viel-fach bis über die Verjährungsfrist hinzieht. Danach ist die Bestrafung gesetzlich kaum noch
erfolgreich möglich. Im Laufe der Jahre haben die Parlamentarier dafür gesorgt, dass die Verjährungsfristen unter fadenscheigen Vorwänden stark reduziert wurden, sodass damit
die Korruption weiter blühen kann nach dem Motto: 'Eine Hand wäscht die andere'. Immer wie-der sind strebsame Menschen zu finden, die wie chronisch kranke Spielertypen, vor
solchen Gelegenheiten nicht zurückschrecken, ja danach suchen.
Dort, wo die Korruption in den Regierungen stark praktiziert wird, sind die Beteiligten durch ihre Amtsimmunität vor Strafverfolgung geschützt. Damit ist die Versuchung der Amtsträger,
sich korrumpieren zu lassen, besonders groß und verbreitet. Korruptionsfälle in der Politik zeigen der Öffentlicheit, wie die gewählten, 'ehrenwerten' Damen und Herren wirklich über
Gerechtigkeit und Fairness zu Lasten ihrer Wähler denken.
Moderne, subtile Korruptionen in den höheren Regierungs- und Behördenebenen werden häufig durch Firmenberater und Lobbyisten durchgeführt, deren Aufgabe es ist, Korruption durch
verdrehte Sachinformation in legale Sachargumentation zu 'verpacken'.
In den meisten Regierungen der Welt, wo autoritäre oder gar absolutistische Obrigkeits-strukturen bestehen, wird Reichtum häufig durch Korruption zusammengerafft. Unbeteiligte
Zeugen, Kritiker, Journalisten, Menschenrechtler und Neider werden ausgebeutet, einge-sperrt, gefoltert und auch getötet.
Eigentlich sollte das jedem bewusst werden, der mit Rei-chen und reichen Staatsbediensteten verkehrt und von dessen Prunk und deren Glitzerwelt 'eingenebelt' wird.
Weltweit ist Reichtum begehrt. Reiche bedienen sich oft der Korruption, weil damit der Zu-gewinn am schnellsten möglich wird, denn diese sind von der Höhe und / oder der Wichtig-keit
betrachtet, besonders verlockend.
Das hängt auch damit zusammen, dass die staatlichen und behördlichen Stellen in der west-lichen Welt unangenehme Wahrheiten oft als Straftaten (Verrat) begreifen. Wer in der
Täter-umgebung die unangenehmen Wahrheiten veröffentliocht, wird von anderen meist 'ge-schnitten'. In den Fällen wird vieles als geheim angesehen. Auch die Korruption von
Kolle-gen und Kolleginnen bei unselbständig Beschäftigten. Die meisten fürchten sich von den bösen Folgen des § 626 BGB, wonach die Bekanntgabe des Sachverhaltes vom
herrschen-den System zwar belobigt wird, doch die damit verbunden Folgen für den / die Informan-den/-in sind blankes Unrecht, nämlich die fristlose Kündigung wegen
'Vertrauensmiss-brauch'. Solange diese schändliche Gesetzeslücke weiter beseht, haben wir in der BRD ein schlimmes Überbleibsel des Nazi-Unrechtsstaates, denn unangenehme
Wahrheiten dürfen niemals strafbar sein. Unangenehme Wahrheiten sind kein Verrat !!!
In WIKIPEDIA ist bei Eingabe von 'Korruption' in die Eingabezeile des Suchportals nach deutschem Recht zu lesen:
''Das Strafrecht kennt keine übergreifende Korruptionsstrafvor-schrift, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straf-tatbeständen.[8]
Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind insbesondere[8]
§ 331 StGB Vorteilsannahme
§ 332 StGB Bestechlichkeit
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
§ 334 StGB Bestechung
§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 108e StGB Abgeordnetenbestechung
§ 108b StGB Wählerbestechung
§ 299 StGB Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung).
§ 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
§ 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
Damit gehen in der Regel Straftatbestände einher nach[8]
§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens
§ 263 StGB Betrug
§ 264 StGB Subventionsbetrug
§ 265b StGB Kreditbetrug
§ 266 StGB Untreue
§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt
§ 353b StGB Verletzung von Dienstgeheimnissen
§ 370 AO Steuerhinterziehung
Des Weiteren sind auch für Deutschland die Strafnormen des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und des
EU-Bestechungsgesetzes (EUBestG) rele-vant.[9]
Es ist nicht schwer sich vorzustellen, dass mit diesen kriminellen 'Maschen' die Täter und Täterinnen sich nicht einmal schmutzige Hände machen müssen, um sich ihr Wohlergehen
zu besorgen.
Da mit derartigen Praktiken die betreffenden Gesetze zum Schaden der Bürger unterlaufen werden, vertreten wir die Meinung, das alle staatsanwaltlich verfolgt werden müssen,
auch dann schon, wenn nur ein Indiz der Vermutung bekannt wird. Schließlich werden durch die Korruption Gesetze wirkungslos, wodurch unser Gesellschaftssystem untergraben wird.
Um die Ahndung wirkungsvoll werden zu lassen, ist auf die Verjährung der Korruption zu verzichten. Doch einflussreiche, davon profitierende 'antidemokratische' Parteienmitglieder
wollen das nicht. Was nun tun ?-
Die IgG
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