P10
Themenschlagwort : Gerichtskriminalität
Betreiber und Mitbetreiber der "Justizterrororganisation" wie auch der "Staatsterrorallianz" im Saarland
Bericht des IgG Sprechers W.
(75) Ein Zivil-Gerichtsverfahren auf dem IgG-Prüfstand:
1."Gut ist, was gut tut !" doch zu verzichten und zur im Grundsatz verbrieften, gerechteren Rechtskultur zurückzu-kehren.
Unterthema : Scheindemokratisches Richtertum >>>>>> NS-Seilschaftskriminali-
tätsprozess
R. Kuhn an die Bürger
Änd.-Stand: 20.12.2015 / 12.03.2022
Immer wieder gibt es Situationen, wo in Interessenskämpfen im öffentlichen Bereich kein Einvernehmen in der Sache erzielt werden kann. Sucht man dann Gehör bei den
Gerichten, stellt man bald fest, dass dort oft nationalsozialistisch gefärbte, bornierte Meinungen gelten, kriminelle Verfahrenstechniken wie auch Verfahrenspraktiken
angewandt werden. Sogar die verbotenen Willkürgesetze finden wieder Anwendung (⟹ IgG-Beitrag unter Themen-schwerpunkt "Staatsterrorallianz im Saarland").
Deshalb haben wir uns entschlossen, dieser alarmierenden Entwicklung mit einigen empfindlichen Aktivitäten und Analysen zu ent-gegnen.
1.1
So haben wir die Funktion der "Justiz" auf den "Prüfstand gestellt" und festgestellt, dass diese sich nachweislich zur Justizterrororganisation entwickelt hat. Unserer
staatsbürgerli-chen Pflicht folgend informieren wir nun die Öffentlichkeit. Wir geben der Bevölkerung unsere Erfahrungen in Flugblättern, mit Appellen in Klageschriftsätzen
und durch das Inter-net weiter. So auch die Namen der nach unserer Feststellung meist kriminellen Amtsperso-nen in der Funktion als Mitbetreiber der Justizterrororganisation.
Sofern es uns gelingt, auch deren Privatadressen ausfindig zu machen, werden auch diese Zug um Zug veröffent-licht. Dass sich die Justizterrororganisation weigert, uns die
ladungsfähigen Anschriften ih-rer Mitbetreiber mitzuteilen, ist nachvollziehbar. Deshalb wird hiermit an heimische, wirk-lich demokratisch gesinnte Staatsbürger appelliert, uns
bei der Suche der Privatanschriften der vor Strafverfahren abgeschirmten Mitbetreiber der Justizterrororganisation behilflich zu sein.
1.2
Die festgestellte Foltertruppe wird öffentlich mit "Regionale Exekutive für Folter an Bür-gern zur Verhinderung der Aufdeckung von Behördenwillkür" bezeichnet und bei
Gericht so angesprochen. Deren personelle Zusammensetzung ist im Internet veröffentlicht (⟹ dort Themenschwerpunkt Staatsterrorallianz !).
1.3
In Klageschriften werden Appelle gegen den Rechtsmissbrauch benutzt, um an der richtigen staatlichen Stelle mit dem Slogan "Wehret den Anfängen!" zu mahnen, zu
warnen und zu appellieren.
Dazu ein erlebtes, einfaches, mit Lügen, Verdrehungen und mit verboten Urgesetzen gelös-tes Fallbeispiel aus dem Verkehrsrecht:
Sachbeschädigung mit Fahrerflucht.
Der Appell in der Klageschrift erfolgt unter der Klagebegründung als erstes direkt unter dem Wort "Gründe" und sieht in der Klageschrift zur Nachahmung so aus:
(104) Gründe:
"1. Zur negativ besetzten Zusatzbetitelung"
Zum Schutz und zur Warnung der Menschen vor weiteren kriminellen und verbrecherischen Handlungen durch die in Staatsorganen und in der übrigen Gesellschaft
wirkenden Altnazi-nachkommen erfolgt diese zutreffende, gerichtsfest erworbene Betitelung im Rahmen des gewaltlosen Widerstandes der IgG nach dem
demokratisch-rechtsstaatlich erwünschten Motto: "Wehret den Anfängen!"
Danach erfolgt die Begründung des davon unabhängigen Sachvortrages.
Bisherige Resonanz der Justizterrororganisation auf diese IgG-Aktion in der Klageschrift:
Richterin Dr. Krutisch am AG Merzig (MZG) verweigerte die Annahme der Klageschrift (vom 04.01.2012 mit Az.: 26 C 12/12 (08) und forderte am 06.02.2012 die Beseitigung
des Appellabsatzes wie auch die Schandbetitelung "Justizterrororganisation". Sie begründete die Klage-Annahmeverweigerung u.a. (hier nur argumentativ bemerkenswerter
Auszug aus der Begründung) wie folgt:
II.
Die Zustellung der Klageschrift war abzulehnen.
Aus §271 Abs.1 ZPO ergibt sich zwar grundsätzlich ein Anspruch der Klägers darauf, dass seine Klage unverzüglich zugestellt wird. Dieser Anspruch findet jedoch wie
jedes materielle oder prozessuale Recht seine Grenzen im Rechtsmissbrauch (LG Stuttgart, NJW 1994, 1077 Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO,69. Aufl.,
Einl. III Rn 54; Greger, in : Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 271 Rn. 6 i. V. m. § 253 Rn. 21a). Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige, der ein ihm grundsätzlich zustehendes
Recht zu Zwecken gebraucht, die unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt schützeswert sind. Ein solches Verhalten des Klägers ist darin zu sehen, dass er sich weigert,
die Klagschrift unter Auslassung der beanstandeten beschimpfenden und dif-famierenden Äußerungen in Bezug auf das Gericht einzureichen. Hierbei war zu
berück-sichtigen, dass die entsprechenden Äußerungen für den Kläger mit keinem zivilprozessual geschützten Vorteil verbunden sind, andererseits jedoch dem Gericht
abverlangt wird, dass an der Verbreitung diffamierender Äußerungen mitgewirkt wird.
Der Verweigerung der Zustellung der Klage steht auch nicht nur der grundrechtlich ge-schützte Justizgewährungsanspruch entgegen. Diesem wurde dadurch Rechnung
getragen, dass dem Kläger die Mögklichkeit gegeben wurde, seine Klage unter Streichung der bean-standeten Textpassagen einzureichen, damit diese zugestellt
werden kann.
gez.
Dr. Krutisch
Richterin am Amtsgericht
(Anmerkung: Zu diesem Teil der Begründung der Richterin Dr. Krutisch zur Klageannah-meverweigerung wird die IgG in der kritischen Gesamtbewertung am
Verfahrensende ganz klar gegensätzlich Stellung beziehen).
Auf Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der AG-Richterin Dr. Krutisch wurde vom Richter Legleitner des LG Saarbrücken die Streichung des Appellabsatzes
verlangt (Az.: 5 T 119/12).
Gegen den Beschluss des LG-Richters Legleitner hat der Kläger am 26.03.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Der wurde mit der Begründung abgewiesen (Az.: 5 T 195/12),
... "dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel zulässig sei .... und die Voraussetzungen einer Gehörsrüge (vgl. §321 a ZPO) sind nicht erfüllt. ....künftige Eingaben in der
Sache können nicht mehr beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung :
Sartorio, Justizbeschäftigte"
(148) (Anmerkung: Zu diesem Beschluss des LG-Richters Legleitner zur Beschwerde ge-gen die Klageannahmeverweigerung wird die IgG in der kritischen
Gesamtbewertung am Verfahrensende auch ganz klar gegensätzlich Stellung beziehen).
Der Kläger ist diesem Beschluss gefolgt und hat noch den Schandttiel gestrichen und dann die Klageschrift erneut an das AG Merzig gesandt. Dennoch wurde die Klage
zurückge-sandt Az.: 24 C 96/12 (07), diesmal mit der Begründung : "... im Rechtsstreit Kuhn gegen Woll u.a. werden Klageschrift vom 12. April 2012 nebst Anlagen im
Original sowie die Durchschriften der Klageschrift zurückgereicht mit der Bitte, die Klage in ordnungsgemä-ßer Form, d.h. unter vollständiger Beseitigung des Begriffs
'Justizterrororganisation' und des Briefkopfs 'Interessengemeinschaft gegen ....' und vollständiger Herausnahme des 1. Absat-zes auf der 2. Seite erneut einzureichen. Sollten
Sie dieser Aufforderung nicht nachkom-men, ist die selbe Vorgehensweise wie in den Verfahren 26 C 12/12 beabsichtigt.
Auch Ihr am 19. April 2012 an die Gerichtskasse gerichtetes Schreiben wird aus den selben Gründen derzeit nicht weiter bearbeitet."
Mit freundlichen Grüßen
Eckel
Richter am Amtsgericht
(162)
Der Kläger löschte nun in der Klage den beanstandeten, durchgestrichenen Appellab-satz sowie die Schandbetitelung und hat sie erneut an das AG versandt. Danach hat
Richter Eckel die Klage mit dem Aktenzeichen 24 C 96/12 (07) und einer weiteren Gerichtskosten-forderung angenommen.
Gegen diese erneute Kostenforderung wurde Widerspruch am 19.04.2012 eingelegt, die aber mit folgender Begründung abgelehnt wurde:
"Gem.§ GKG wird die Vertfahrengebühr mit der Einreichung der Klage fällig. In dem Verfahren 26 C 12/12 wurdedie Klage vom 04.01.2012 von der zuständigen Arbeitsrichterin
geprüft und mit Beschluss vom 06.02.2012 die Zustellung der Klageschrift abgelehnt. Der anschließenden sofortigen Beschwerde wur-de seitens der Richterin nicht abgeholfen
und die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2012 zurück.
Nach hiesigem Dafürhalten ist die Verfahrensgebühr KV 1210 GKG verbraucht, da über die Zulassung der Klage entschieden wurde und keine Tatbestände vorliegen, die eine
Ermäßi-gung der Verfahrensgebühr gem. KV 1211 GKG rechtfertigen.
Dass der Kläger mit Datum vom 12.04.2012 erneut Klage mit gleichlautendem Antrag ein-gereicht hat, ist unerheblich. Die Klage wurde nur deshalb erneut eingereicht,
weil dieselbe Klage zuvor ablehnend beschieden wurde. Dies ergibt sich aus dem Klageschriftsatz vom 12.04.2012 (Bl. 1 d. A.) und der Bezeichnung "Ersatzklage".
Es handelt sich also nicht um einen "Wechsel des Aktenzeichens", wie von dem Kläger be-hauptet, sondern um eine neue Klage".
66663 Merzig, 31.05.2012
(Kasper) Justizhauptseketär
als Kostenbeamter
Auch die Bezirksrevisorin, Frau Leingartner, beim LG Saarbrücken hat die Erinnerung des Klägers (Az.: 24 C 96/12) hinsichtlich der Gerichtskostenentscheidung am
08.06.2012 als "unbegründet" erklärt.
(185)
Nach der Annahme der Klage ohne den gerechtfertigten Schandtitel und den ungeliebten, aber doch zutreffenden Textzusatz zeigte Richter Eckel an, dass bestimmte Schriftsätze
von ihm nicht an den gegnerischen Anwalt weitergeleitet wurden. Der Kläger hat folgedessen diese Informationspflicht des AG an die Gegenseite selbst übernommen
(22.08.2012), zu-mal dieser um Terminverschiebung wegen Urlaub beantragt hatte.
Es folgte der erste Verhandlungstermin. Dazu hat Kläger eigens eine fremde Verfahrenspro-tokollerin beauftragt.
(191)
Beim Eintritt in das Gerichtsgebäude wurde der Kläger stimmgewaltig in einen Nebenraum abgedrängt und von Kopf bis Fuß unter Staatssicherheitsaufsicht gründlichst
visitiert (Klä-ger könnte Al-Khaida oder Taliban-Beauftragter sein !).
Im Gerichtssaal (laut Protokoll .... vor dem Zivilgericht AG MZG, Az.: 24 C 96/12 (07) ... v. 08.10.2012, um 8 Uhr 45, Saal 102:)
Richter Eckel ruft die Parteien auf und stellt deren Anwesenheit fest.
Der Richter fragt die Protokollführerin, für welche Partei sie da sei. Ich sage: "Für den Kläger".
Der Richter fragt sofort die Streitparteien, ob eine gütliche Einigung möglich sei.
Der Kläger wendet sofort ein, dass er zunächst zur Geschäftsordnung noch eine Erklärung abgeben möchte. Der Richter entgegnete, dass er noch nicht fertig sei und nur
seine Fragen seien zu beantworten. Der Kläger erklärt, er wolle zunächst noch nicht in die Verhandlung eintreten. Er will noch öffentlich begründen, dass er schon am
04.01.2012 die Klage gegen die Justizterrororganisation erhoben habe, die mit einem für ihn wichtigen Apell unter der Klagebegründung versehen ist. Deswegen sei seine
Klage zunächst nicht angenommen wor-den.
Der Richter würgte den Fortgang der Erklärung des Klägers ab. Er habe zu bestimmen, was in dem Verfahren zu behandeln sei. Der Kläger lässt sich auf die
Hauptverhandlung zur Sache nicht ein und liest folgenden Apelltext laut vor:
"Zur negativ besetzten Zusatzbetitelung:
Zum Schutz und zur Warnung der Menschen vor weiteren, kriminellen und verbrecherichen Handlungen durch die in den Staaatsorganen und in der übrigen Gesellschaft
wirkenden Altnazi-Nachkommen, erfolgt diese, zutreffende, gerichtsfeste Betitelung im Rahmen des gewaltlosen Widerstandes der IgG nach dem
demokratisch-rechtstaatlichen erwünschten Motto : "Wehret den Anfängen!"
Der Richter diktiert während des Klägervortrages - akkustisch sehr schwer verständlich - in sein Diktiergerät. Sinngemäß u.a. : Die Güteverhandlung ist gescheitert. Er
schließt sofort die Verhandlung und fordert den Kläger schon gegen 8 Uhr 50 auf, den Sitzungssaal umge-hend zu verlassen.
Der Kläger weigert sich, da nach seiner Sicht die eigentliche Verhandlung in der Sache erst begonnen wurde.
Der Richter erklärt, die Gerichtsverhandlung ist beendet und weist den wachhabenden Po-lizisten an, den Kläger gewaltsam aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Der Kläger
erklärte daraufhin, dass er nun aus Protest für die vom Gericht geplante Verhandlungsdauer bis 9 Uhr auf dem Sitzplatz für Kläger sitzen bleibt.
Währenddessen haben Rechtanwälte versucht, den Platz des Klägers einzunehmen. Der Kläger hat ihnen die daneben stehenden Sitzgelegenheiten angeboten, sie lehnten
aber dann doch ab. Die Anwesenden haben dann bis 9 Uhr gewartet, bis der Kläger seinen Sitzplatz verlassen hat.
Der Kläger hat sodann mit mir im Flur auf den dort stehenden Stühlen Platz genommen, um zum Geschehen im Gerichtssaal für das Protokoll ergänzende Informationen
zu geben.
Im Gerichtsflur verweigert der Richter dem Kläger den Aufenthalt unter Zeugen (mehrere Rechtsanwälte u.a.) und fordert ihn (schreiend und brüllend) auf, sofort das
Gerichtsge-bäude zu verlassen.
Der Kläger sagt daraufhin, dass dieser Ort ein öffentlicher Ort sei, wo er sich für dieses sachliche Bereden ungestört aufhalten darf. Der Richter erklärt (brül-lend), er habe hier
Hausrecht und fordert sodann den Polizisten auf, den Kläger mit Gewalt aus dem Gerichtsgebäude zu entfernen. Der drohte nun seinerseits an, mit Gewalt den Klä-ger zu
entfernen. Zudem drohte er mit der Einleitung einer Verfahrensbetreuung (Ziel: Ent-mündigung !).
Darauf warf der Kläger dem Richter und dem Polizisten vor, nationalsozialistische Prakti-ken durchzusetzen.
Der Polizist fragte auf der Etagentreppe mich nach meinem Namen.
Unter den unbegründeten Androhungen haben wir gegen 9 Uhr 05 das Gerichtsgebäude verlassen.
Merzig, 08.10.2012
(248) Unterzeichnet: Protokollführerin.
Richter Eckel hat natürlich ein Gegenprotokoll zugesandt (- Ohne Hinzuziehung einer Pro-tokollführerin-)
Das liest sich nun so:
.... erschienen bei Aufruf der Sache :
1.) der Kläger persönlich,
2.) für die Beklagten: Rechtsanwalt Gotzen.
Nach Durchführung der Güteverhandlung wird in die mündliche Verhandlung eingetreten.
Der Kläger beginnt einen Vortrag und lässt das Gericht nicht zu Wort kommen. Es geht um sachfremde Erwägungen, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit keinerlei
Bezug haben. Das Gericht fordert den Kläger auf, diese Erläuterungen zu beenden, damit die Sitzung fortge-führt werden kann. Der Kläger geht hierauf nicht ein.
Da eine sachdienliche Verhandlung nicht möglich ist, wird die Sitzung an dieser Stelle abgebrochen.
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:
Altpeter, Justizbeschäftigte
gez. Eckel
Anmerkung für junge Leser: "Diese angewandte Protokollmethode durch Richter Eckel gilt als eine in der Nazizeit tausendfach erfolgreich erprobte und deshalb in das
bundes-deutsche, scheindemokratische Rechtssystem übernommene, hochrechtswissenschaftliche Errungenschaft mit weltweitem Vorbildcharakter !").
(268)
IgG-Kritik zum Richter Eckel-Protokoll und dessen Nazi-Protokoll-Methodik und dessen Aussagekraft :
Es passt genau zur Darstellungs- und Berichtsart in der Nazi-Zeit, als die Nazis z.B. im Osten die friedlichen Menschen erschossen, erschlagen oder aufge-hängt
und deren Häuser abgefackelt haben, was sie aber so zu Hause nicht berichtet haben. Sie berichteten lediglich davon, dass der Vorstoß der Deutschen Wehrmacht
in die feindli-chen Gebiete erfolgreich war ! (Nazi-Musterbeispiel : Diskrepanz von Wahrheitsverlauf zum berichteten Verlauf; letzteres gilt bei der Justizterrororganisation
der BRD als richtiges, realistisches und sachgerechtes Darstellungsprinzip (Verschleierungs- und Verdrehungsprin-zip), das es hier wieder zu beweisen gilt !)
Auf das Richter Eckel-Protokoll hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 26.10.2012 an das Gericht folgende Kritik geäußert:
(275)
.....Auf das Anschreiben des Gerichtes vom 09.10.2012 erfolgt hiermit folgende Stellung-nahme des Klägers:
Richter Eckel treibt offensichtlich ein verschwörerischer Trieb gegen die Interessengemeinschaft gegen Grundgesetzbruch (IgG). Die kämpft nämlich gegen die
systematische Vertuschung von schweren kriminellen und sogar verbrecherischen Taten der saarländischen Justiz der letzten Jahre, die ihr vor dem Landgericht
Saarbrücken nachge-wiesen wurden. Gemäß der gesellschaftlichen Zielverpflichtung appelliert die IgG in der herrschenden Scheindemokratie u. a. gerade auf diese Weise
an die Justiz, auf die Anwen-dung der Willkürgesetze wie
2."Der Zweck heiligt die Mittel !"
3."Was nicht verboten ist, ist erlaubt !"
4."Wer nicht für uns ist, ist gegen uns !"
5."Was nicht sein darf, kann nicht sein !"
6."Wessen Brot ich ess', dessen Lied ich sing !"
7."Eine Krähe hackt einer anderen Krähe kein Auge aus !"
8."Folter und Inquisition rettet Existenz und Legitimation !"
9."Charakterschweine in unseren Reih'n müssen vor Ander'n stets geleugnet sein !" ;
Solange dies nämlich nicht geschieht, bleibt es bei der von der Justiz selbst erworbenen ne-gativ besetzten Zusatzbetitelungen "Justizterrororganisation" und bei dem
5-zeiligen Ap-pell in der Begründung eines jeden Verfahrens.
In der Anlage befindet sich das Protokoll über den wahren Ablauf im Gerichtssal am 08.10.2012 von 8 Uhr 45 bis 9 Uhr und im Gerichtsflur von 9 Uhr bis 9 Uhr 05.
Um zu verhindern, dass die Schriftsätze vom AG Merzig wieder an den Kläger zurückge-sandt werden, sendet er ein Exemplar davon an das Gericht und 2 Exemplare
direkt an die Gegenpartei.
gez. Kläger
(306)
Der Kläger hat das Gerichtsprotokoll der Protkollführerin an das AG MZG, an die Gegen-seite, an die regionale Tageszeitung und an die Justizministerin gesandt.
Konsequenz: Richter Eckel wurde vom Verfahren entbunden und die IgG-Liste mit den Justizterrororga-nisationsbetreibern konnte um weitere 3
"Richterpersönlichkeiten" mit völlig ungerechtem Pensionsanspruch ergänzt werden.
Ein neuer Termin wurde von der Richterin Schrader anberaumt, wobei hierbei die zweite Gerichtsverhandlung einen normalen Verlauf nahm. Wer sagt's denn. Es geht doch,
es musste lediglich ein demokratisch geprägter Staatsbürger kommen, der den verkappten Nazis zeigt, "wo es lang geht!"
gez. Kläger
(316)
Nun zum Sachkern des Verfahrens, einer Verkehrssache.
Ort des Geschehens: Parkplatz in Saarlouis-Lisdorf.
Ausgangsitiuation: Dort standen am 22.Februar 2011 - bei strahlendenem Himmel mittags gegen 12 Uhr 34 - 2 PKW's in 2 Reihen, getrennt durch die Parkplatzfahrbahn,
mit dem Heck und um 1 Parktasche versetzt zur Parkplatzfahrbahn.
Unfallhergang aus der Sicht des Klägers:
Der Kläger war dabei sein Fahrzeug kontrolliert aus der Parktasche zurück zu setzen, als er sah, dass danach auch der gegenüber um eine Parktasche versetzt stehende
Wagen zurück-setzte. Offenbar hat der/die Fahrer/-in nicht in den Rückspiegel geschaut oder wollte sich die Vorfahrt erwzingen. Der Kläger stoppte sein
Fahrzeug. Das andere jedoch setzte konti-nuierlich weiter zurück, rammte dabei linksseitig den Stoßstangenbogen des anderen Fahr-zeuges, wodurch ein Rubbelgeräusch
im Fahrzeug des Klägers zu vernehmen war.
Obwohl der Kläger schrie :"He, he, halt !" und dann hupte, stetzte das andere Fahrzeug ge-mächlich das bogenförmige
Zurücksetzen fort und blieb dann stehen.
Der Kläger stieg aus seinem Fahrzeug und erwartete ebenso, dass der Fahrer oder die Fahrerin des anderen Wa-gens - was durch durch spiegelnden Scheiben nicht
auszumachen war - aussteigen würde. Doch das war ein Trugschluss. Stattdessen fuhr der Schaden verursachende Wagen langsam vorwärts in Richtung
Parkplatzausfahrt. Der Kläger lief dem Wagen mit Armen gestigulie-rend hinterher und rief : Stopp, stopp, halt ....! Doch der Wagen setzte seine Fahrt fort. So blieb
dem Kläger gerade noch das amtliche Kennzeichen des geflohenen Fahrzeugs zu no-tieren.
Ein Zeuge kam hinzu und erklärte dem Kläger, dass er bereit sei, das Gesehene zu bezeu-gen. Seine Anschrift und die Telefon-Nr. wurde notiert.
Auf die schriftliche Anfrage vom 22.02.2011 des Klägers hatte die Polizeiinspektion Saar-louis ihm den Fahrzeughalter und die Fahrerin bekanntgegeben.
Der Kläger hat zunächst versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, indem er anbot, den Schaden mit 50 € zu begleichen und zuzüglich einer Spende von 30 €
an die IgG zu überweisen. Eine Antwort blieb 9 Monate aus !
Nach immerhin 7 Monaten teilte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 27.09.2011 mit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt sei. Die Begründung hierzu ist zum
Nachweis der Plausibilität zur Aufdeckung eines systemischen Lügengebahrens von Bedeutung, sodass diese hier wie folgt aufgeführt wird:
(346)
Gründe:
Die Beschuldigte bestreitet, den Anstoß verursacht bzw. ihn wahrgenommen zu haben. Ein Bemerken des Anstoßes ist hier nicht mit der für eine Anklageerhebung
erforderlichen Ge-wissheit nachzuweisen.
Nach Angaben des Anzeigeerstatters wurde sein Fahrzeug auf dem Parkplatz im Hader am 22.02.2011 durch ein rückwärts ausparkendes beschädigt. Es sei Sachschaden
in Höhe von rund 500 € (geschätzt) entstanden.Trotz ein für ihn deutlich vernehmbaren lauten Anstoßge-räusches habe der Fahrer/ die Fahrerin des unfallverursachenden
PKW nicht angehalten, sondern sei weggegfahren, obwohl er danach mehrfach gehupt habe. Dies könne auch ein Zeuge bestätigen.
Die Beschuldigte bestreitet die Tat.
Sie gibt an, keinen Anstoß wahrgenommen zu haben. Sie sei beim Auffahren nicht gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen. Sie gibt an, am Morgen des 22.02.2011
auf dem Parkplatz des Decathlon gestanden zu haben.
Später habe sie in der Innenstadt von Saarlouis einen Unfallschaden an ihrem Fahrzeug be-merkt. Da sie der Meinung war, dieser sei ihr auf dem Parkplatz des Decathlon
entstanden, erstattete sie bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt.
Der Zeuge K. konnte sich an die Situation erinnern. Zu einem etwaigen Anstoßgeräusch konnte er nichts sagen, da er zu weit entfernt gewesen sei. Auch habe er nicht gehört,
ob jemand gehupt habe. Er habe lediglich gesehen, dass jemand auffällig mit den Händen ge-winkt habe, diese Person angesprochen und sodann erfahren, dass der
wegfahrende PKW nach einem Unfall geflüchtet sein soll.
Bei dieser Sachlage spricht Einiges dafür, das die Beschuldigte einen etwaigen Anstoß tat-sächlich nicht bemerkt hat. Der Anstoß erfolgte beim Rückwärtsfahren, eine
visuelle Wahr-nehmbarkeit ist daher nicht mit der für eine Anlagerhebung erforderlichen Gewissheit fest-zustellen. Eine akustische Wahrnehmbarkeit ist möglich, aber nicht
zwingend, da die Ge-räuschsituation im geschädigten Fahrzeug durchaus anders sein kann als im geschädigten Fahrzeug.
Bei dieser Sachlage ist die erforderliche Kenntnis vom Unfallschaden nicht nachzuweisen.
Als Anhang des Ermittlungsverfahrens wurde bemerkt:
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidungn nicht berührt.
Ordnungswidrigkeiten sind wegen Verjährung nicht verfolgbar.
Es folgt sodann die Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Be-schwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Francus
Staatsanwältin
(382)
2 Monate später :
Am 04.11.2011 teilte Ra. Gotzen der Kfz-Versicherung mit, dass er die Interessen des "Ge-schädigten Wolfgang Woll Im Kromröder 34, 66679 Losheim
am See" vertrete. Er stellte den Unfall wie folgt dar:
Am 22.02.2011 gegen 12:30 Uhr war der PKW meines Mandanten mit dem amtlichen Kennzeichen MZG-WW 908 in einer Parktasche auf dem Parkplatz bei IKEA
Saarlouis geparkt. Nachdem die "Fahrerin Wiese" mit dem PKW den Parkplatz wieder verlassen hatte, stellte sie unmittelbar beim nochmaligen Abstellen fest, dass
die hintere Stoßstange mittig verkratzt war. Es stellte sich im Nachhinein durch ein Schreiben Ihres Versicherungs-nehmers heraus, dass der PKW durch die Vorbeifahrt
Ihres Versicherungsnehmers auf dem Parkplatz bei IKEA beschädigt wurde.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wurde der Unfall alleine von Ihrem Versicherungs-nehmer verursacht und verschuldet, während der Unfall für die Fahrerin des PKW
meines Mandanten unabwendbar war. Sie als Haftpflichtversicherer sind daher neben Ihrem Ver-sicherungsnehmer gesamtschudnerisch verpflichtet, den Schaden
meines Mandanten in vollen Umfange zu erstatten.
Wegen der Schadenshöhe füge ich diesem Schreiben den Kostenvorshlag der R. Müller GmbH Peugeot Vertragshändler vom 29.04.2011 bei. Danach beziffert sich der
Schaden wie folgt:
Reparaturkosten vorläufig netto 348,00 €
pauschale Kosten; 25,56 €
----------------------------------------------------------
Derzeit nachgewiesener Gesamtschaden 373,56 €
Sie werden aufgefordert, diesen Betrag nebst meiner Gebühren gemäß beigefügter Kosten-rechnung umgehend, spätestens bis zum
(406)
18.11.2011
auf mein Konto zur Weiterleitung an meinen Mandanten zu stellen.
Mit freudlichen Grüßen
U. Gotzen
Rechtsanwalt
In seiner Klageerwiderung vom 17.07.2012 an das AG MZG unter Az.: 24 C 96/12 (07) begründet er seinen Antrag auf Klageabweisung folgendermaßen:
(414)
Gründe:
Aus der Klage ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) als Fahrerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen MZG-WW 908 und als angebliche Schädigerin,
was jedoch bestritten wird, verklagt wird.
Demgegüber ergibt sich aus der Klagebegründung nicht, warum der Kläger gegen den Be-klagten zu 1) Klage erhoben hat. Die Klage ist insofern bereits wegen
Unsubstantierbarkeit abzuweisen.
Abgesehen davon wird zunächst beanstandet, dass den Klageausfertigungen für die Beklag-ten die von dem Kläger als Beweis angebotenen Schreiben vom 26.02.2011,
01.03.2011, 09.05.20111, der Kostenvoranschlag vom 12.05.2011, die "Schadensmeldung Kraftffahrt" (Auszug, 2 Seiten, der Saarland Versicherungen) vom
14.05.2011, das Schreiben der Staats-anwaltschaft Saarbrücken vom 27.09.2011, das Schreiben vom 18.10.2011, die scheinbar mit dem Klageschriftsatz zur
Gerichtsakte gereicht wurden, nicht beigefügt waren.
(430)
Es wird daher beantragt,
dem Kläger aufzugeben, vorstehend angesprochene Dokumente auch den Beklagten zur Verfügung zu stellen, hilfsweise Akteneinsicht zu gewähren in die
Gerichtsakte.
Bis dahin wird der Verwertung der Unterlagen widersprochen.
Zum Inhalt der Klagebegründung wird im Übrigen Folgendes erwidert:
Zunächst wird be-stritten, dass die Beklagte zu 2) mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen MZG-WW 908 und dies gegen 12:34 Uhr auf dem Park-platz vor dem
Lisdorfer Promarkt/Decathlon den Pkw des Klägers und dies beim Ausparken aus einer dortigen Parklücke gerammt oder auch nur berührt hätte.
Beweis: 1. Parteivernehmung der Beklagten zu 2)
2. Sachverständigengutachten
(437)
In der Tat hatte die Beklagte zu 2) einen Streifschaden auf der linken Seite der hinteren Stoßstange des Pkw mit amtlichen Kennzeichen MZG-WW 908 mittags auf
einem Park-platz in der Innenstadt von Saarlouis festgestellt, als sie vom Einkaufen zu dem Parkplatz zurück kam. Wer der Schädiger war, wusste die Beklagte zu 2)
zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Sie zeigte diesen Schaden ihrem Lebensgefährden, dem Beklagten zu 1, als sie nach Hause kam. Der Schädiger war zu diesem Zeitpunkt
unbekannt. Sie meldeten am 25.02.2011 den Schaden der Polizei und erstatteten Anzeige gegen Unbekannt.
Beweis: Parteivernehmen der Beklagten zu 1) und 2)
Richtig ist zwar, dass die Beklagte zu 2) zuvor auf dem Parkplatz bei IKEA in Saarlouis- /Lisdorf geparkt hatte. Als sie jedoch in der Mittagszeit, wobei ihr die genaue Uhrzeit
nicht bekannt ist, den Parkplatz verließ, fuhr sie nicht gegen einen anderen PKW und auch nicht gegen den PKW des Klägers. Auch wurde, als sie die Parktasche und
den Parkplatz verließ, nicht von einem anderen Parkplatznutzer geschrien, gehupt und gestikuliert. Sie hielt nach dem Herausfahren aus der Parktasche und beim
anschließenden Verlassen des Parkplatzes auch nicht für eine oder mehrere Sekunden an und erweckte auch nicht den Eindruck, aus-steigen zu wollen.
Beweis: Parteivernehmen der Beklagten zu 2)
(455)
Die Beklagten zu 2) erhielt in der Folgezeit zwar ein Schreiben des Klägers vom 12.04.2011 mit dem dieser sie aufforderte, zum Schadenausgleich 50,00 € Schadenersatz
und eine Spende von 30 € an die im Briefkopf des Schreibens des Klägers vom 12.04.2011 angege-bene Interessengemeinschaft zahlen sollte.
Beweis:beigefügte Kopie des Schreibens des Klägers vom 12.04.20111 für das Gericht
Die Beklagte zu 2) konnte sich jedoch nicht vorstellen, dass überhaupt ein Schaden von lediglich 50,00 € durch einen Anstoß möglich ist. Auch war nicht nachzuvollziehen,
dass eine Spende von 30,00 € zum Schadenausgleich gezahlt werden solle. Zudem mutete der Briefkopf, indem der Zweck der Interessengemeinschaft näher bezeichnet ist,
äußerst merk-würdig an. Im Ergebnis wurde das Schreiben des Klägers von den Beklagten nicht ernst genommen.
Beweis: Parteivernehmung der Beklagten zu 1) und 2)
(459)
Nachden der Kläger die Beklagte dann mit Schreiben vom 25.10.2011 erneut und dieses mal unter Bezug auf einen Kostenvoranschlag einer Lackierfachwerkstatt, der
nicht beige-fügt war, aufforderte, die Übernahme der Schadenbeseitigungskosten zu erkklären,
und of-fensichtlich damit wieder Bezug genommen wurde auf einen Anstoß am 22.02.2011 auf dem Promarkt-Decathlon-Parkplatz in Saarlouis, kamen die Beklagten zu
dem Ergebnis, das es tatsächlich zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem beklag-ten Fahrzeug gekommen sein müsse.
Da jedoch die Beklagte zu 2) nicht an einem PKW angestoßen war, jedoch der von ihr geführte Pkw im Ergebnis an der hinteren Stoßstange einen Streif-schaden aufwies,
kamen sie zu der Überzeugung, dass der Kläger gegen den von der Beklag-ten zu 2) auf den IKEA-Parkplatz abgestellten Pkw gestoßen sein musste, wobei der
Tather-gang und auch das Beschädigungsbild an dem Pkw des Klägers den Beklagten nicht bekannt war.
Beweis: beigefügte Kopie des Schreibens des Klägers vom 25.10.2011 für das Gericht
Beweis:Parteivernehmung der Beklagten zu 1) und 2)
Sie machten deshalb ihre Ansprüche über mich mit Schreiben vom 04.11.20111 gegeüber der Haftplichtversicherung des Klägers, der HDI Direkt Versicherung AG, geltend.
Beweis:beigefügte Kopie meines Schreibens vom 04.11.2011 für das Gericht und den Kläger
Nach Erhalt der von mir angeforderten Ermittlungsakte stellte sich heraus, dass der Kläger gegeüber der Polizei eine Kollision mitgeteilt hatte, bei der sein Pkw an der
hinteren linken Ecke der hinteren Stoßstange beschädigt worden sein soll.
Beweis: Beiziehung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 64 Js 357/11
(478)
Bei den gegebenen Schadensbildern, nämlich dem Streifschaden an der hinteren Stoßstange des klägerischen Pkws steht nun fest, dass die Unfalldarstellung des Klägers dem
Schadens-bild nicht entspricht, vielmehr dass umgekehrt der Kläger beim Rückwärtsfahren rechtsein-schlagend aus seiner Parklücke herausgefaghren ist und dabei mit der
linken hinteren Ecke der Stoßstange des gegenüber versetzt geparkten beklagten Pkw an der Stoßstange gestreift hat. Wäre der Unfallhergang so gewesen, wie er vom Kläger
behauptet wird, hätte sich an der Ecke der hinteren Stoßstange des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen MTG-WW 908 ein im wesentlichen punktueller Anstoß und an der
Stoßstange des kägerischen Fahrzeugs ein Streifenschaden befinden müssen.
Beweis: Sachverständigengutachten
Letztlich darf man gespannt sein, welche Aussage der von dem Kläger benannte Zeuge Kör-ber machen wird, sollte es tatsächlich noch im Hinblick auf die Widersprüche und
den auf-grund schon des Spurenbildes an den Fahrzeugen unhaltbaren Vortrag des Klägers zu einer Beweisaufnahme kommen.
Jedenfalls hat der Zeuge Kör-ber schon bei seinen 3 Verneh-mungen während der polizeilichen Ermittlungen unterschiedliche Angaben gemacht, wobei er bei jeder Aussage
eine geringere Wahrnehmung mitteilte und zuletzt lediglich aussagte, dass er selbst nach rechts in eine Parktasche eingeparkt habe und nur im Augenwinkel gese-hen habe,
dass vor ihm von beiden Seiten Autos rückwärts in die Durchgangsfahrbahn ein-gefahren seien und dass der eine Fahrer, wohl der Kläger, anschließend ausgestiegen sei
und dem anderen Pkw-Fahrer gewunken habe; einen Anstoß habe er ebenso wenig gesehen, wie er nicht wahrgenommen habe, wie viele Personen sich in dem davonfahrenden
Pkw befun-den hätten. Gemäß seiner Aussage hatte der Zeuge auch das Kennzeichen des davonfahren-den Pkw's nicht gesehen.
(500)
Der Kläger seinerseits gab in seinem Schreiben vom 01.03.2011 an die "Staatsterrorallianz Polizeiinspektion Saarlouis" an, dass er dabei war, sein Fahrzeug aus der Parklücke
zurück-zusetzen, dass jedoch der andere Fahrer auf der rückwärtig gegenüberliegenden Parkreihe bei seinem Zurücksetzen nicht habe abwarten können, bis er, der Kläger, mit
seinem Fahr-zeug aus der Parklücke herausgefahren sei und er deshalb sein Fahrzeug sofort gestoppt habe. Er habe gerufen und habe auch, nachdem der andere Pkw nach
einem zunächst erfolg-ten Stehenbleiben für 4 bis 5 Sekunden seine Fahrt fortgesetzt habe, mehrmals die Hupe gedrückt, um sich Gehör zu verschaffen; dennoch sei der
andere Pkw weitergefahren.
Beweis: Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit dem Az. 64 Js 357/11
(509)
Entgegen seiner Ausführungen im nun von dem Kläger anhängig gemachten Gerichtsver-fahren hatte der Kläger damit gegenüber der Polizei angegeben, dass er sich noch in
der Parklücke befunden habe und sein Pkw von einem anderen Pkw gerammt worden sei, bevor er die Parklücke verlassen hatte. Dies ist jedoch ein anderer Sachverhalt als der,
den er nun im Gerichtsverfahren schildert. Nun wird von dem Kläger nämlich vorgetragen, dass er bereits seine Parklücke verlassen hätte und dann erst der gegenüberliegende
geparkte Pkw dort aus der Parklücke zurückgesetzt worden sei in die Mitte der Durchfahrtstraße, wo sich der Kläger bereits befunden habe. Auch gab der Kläger gegenüber der
Polizei in seinem Schreiben vom 01.03.2011 an, dass er in seinem Pkw sitzen geblieben sei, bis der andere Pkw die Unfallörtlichkeit verlassen habe. Denn ansonsten hätte er
nicht mehrmals auf die Hupe drücken können, um sich "...Gehör zu verschaffen".
(517)
Soweit der Kläger dann weiter den Zeugen Körber bemüht, der gemäß seiner Wahrnehmun-gen zwar nicht einen Zusammenstoß sah, sondern nur zwei aus gegenüberliegenden
Park-lücken auf den gemeinsamen Durchfahrtsweg ausfahrende Pkws, wobei er dann lediglich noch den Kläger hinter einem anderen Pkw herwinken sah, kann man sich im
Hinblick auf die Angaben des Klägers gegenüber der Polizei kaum noch des Eindrucks erwehren, dass er irgendwie zu einem Anstoß unter Beteiligung des klägerischen Pkws kam,
bei dem der Klä-ger scheinbar aus einer Parklücke herausfuhr und dabei scheinbar gegen den beklagten Pkw, der in seiner Parktasche geparkt war, fuhr, darauf dann wieder in
seine Parklücke hinein fuhr und bei einer Ausfahrt eines anderen Pkws auf der anderen Seite der Durchfahrtstraße seinen Pkw zurücksetzte, dann ausstieg und hinter diesem
zweiten Pkw bei dessen Abfahrt hinter-her winkte und schließlich auf den Zeugen Körber zuging und diesem erzählte, dass es zu einem Zusammenstoß gekommen sei und im
weiteren Geschehen und bei der Anzeige und nun der Klage den Einruck erwecken will, dass es sich bei diesem wegfahrenden Pkw um den beklagten Pkw gehandelt habe,
gegen der er zunächst zu einem etwas früheren Zeit-punkt beim Ausfahren aus seiner Parklücke fuhr.
Sollte tatsächlich ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt werden und sich bestätigen, dass der Kläger mit seinem Pkw beim Ausfahren aus seiner Parklücke gegen den
beklagten Pkw gefahren ist und dann dabei den Streifschaden verursacht hat, dürfte sich dieser Ein-druck verfestigen und wird das Gericht seine rechtlichen Schlüsse hieraus zu
ziehen haben.
(531)
Der Kostenvorschlag, auf den der Kläger sich zur Begründung seiner Schadenshöhe be-zieht, liegt den Beklagten bis heute nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der Kläger von
den Beklagten ursprünglich nur einen Schadenersatz von 50,00 € wollte, wird mit Nichtwissen bestritten, dass zur Reparatur des von dem Kläger vorgetragenen Unfallschadens
an seinem Pkw tatsächlich Reparaturkosten anfallen in Höhe von 418,00 €.
Im Übrigen ist der von dem Kläger geltand gemachte Inflationsausgleich von 2% auf den Betrag von 418,00 € so unsubstantiert vorgetragen, wie die geltend gemachten
Fahrkosten von 60,00 €. Selbst die geltend gemachten Zinsen sind nicht substantiert dargelegt.
Nicht nachzuvollziehen ist auch , dass der Kläger eine "Ersatzklage 4" geltend gemacht hat. Es besteht daher Interesse an der Klärung, ob bereits Vorklagen sich bei der Akte
befinden.
Es wird daher b e a n t r a g t ,
Akteneinsicht in die Akte des Gerichts zu gewähren durch die Übersendung der Akte auf meine Kanzlei.
Im Ergebnis ist die Klage jedenfalls schon wegen deren fehlenden Substantiertheit und im Hinblick auf die Widersprüche im eigenen Vortrag des Klägers abzuweisen.
Rechtsanwalt Gotzen
Auf die Fortsetzung wurde verzichtet, weil in der Sache eine langwierige Sachverstän-digtenauseinandersetzung erforderlich geworden wäre. Das war aber nicht mehr er-forderlich, denn die
Nazi-BRD-Justizpaxis war schon klar geworden. Aus der Sicht der IgG hat die Beklagte damit auch schon einen Schandtitel im Schandtitel-Spiegel erworben (> Webseite Schandtitel-Spiegel !).
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